Freitag, 23. Dezember 2011

 Mit diesem satirischen Jahresrückblick des ZDF (besser könnte ich das vergangene Jahr auch nicht zusammen fassen) danke ich meinen Lesern und Leserinnen für ihr anhaltendes Interesse und wünsche ihnen allen das, was sie sich selber wünschen und dass es auch in Erfüllung gehen möge. Vor allem aber Gesundheit, schöne Weihnachtsfeiertage und weiterhin viel Neugier.


Ihr Robert Kroiß




http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1524244/Der-satirische-Jahresrueckblick?bc=svp%3Bsv1#/beitrag/video/1524244/Der-satirische-Jahresrueckblick

Donnerstag, 22. Dezember 2011

Panzer-Export nach Saudi-Arabien stoppen; auch Campact führt eine Unterschriftsaktion durch

http://www.campact.de/waffen/sn1/signer

Der hilflose Primus inter pares oder der Wulff und die G´s

Oder eine moderne mythologische Sage


Im Märchen der Gebrüder Grimm benötigt der Wolf 7 Geißlein um gesättigt zu werden. Und wie in allen Märchen, in welchen eine ganze Menge an Wahrheit verborgen ist, steckt auch in der „Sache“ mit „unserem“ Wulff und seinen „G´s“ in der „Märchenerzählung“ wohl etliches an Wahrheit. Bis so ein „Märchen“ allerdings ganz erzählt und geschildert ist, vergeht schon eine gewisse Zeit. Denn auch in den Märchen ist die Wahrheit in und durch Umschreibungen „versteckt“ und wird nicht gleich am Anfang der Erzählung offenbart. Jetzt fangen auch die Märchen im allgemeinen mit : „es war einmal...“ ganz harmlos an. Aber...auch dies ist nachlesbar. Das Ende hat nicht immer ein Happyend für alle Beteiligten. Und die Geschichte von Wulff und den G´s ist wohl auch noch nicht ganz zu Ende erzählt. Also ist auch das Ende – ob Happyend oder nicht - dieser Geschichte noch offen. Und in der Mythologie gibt es auch noch die Sage vom Werwolf, was wohl vom alt germanischen „Wehrwulff“ abstammt. Diese mythologische Sage erzählt von einem sehr wandlungsfähigen Wesen. Von einem Wesen, welches keine Erinnerung an seine jeweils andere Existenz hat. Je länger der Mensch von diesem Phänomen befallen ist, desto geringer werden die Abstände zwischen den Gestaltwandlungen. Und es soll sogar ganze Werwolfrudel geben.

Aber jetzt bin ich wohl ein wenig vom eigentlichen Thema abgeschweift. Obwohl, manche Märchen und Sagen scheinen sich tatsächlich in der Gegenwart zu wiederholen.


Aber der Reihe nach.
Am 2. 7. 2010 spricht Wulff folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ als er zum Primus inter pares als Bundespräsident vereidigt wird.

Schon hier macht der hilflose Wulff deutlich, dass er die Hilfe des „obersten G´s – nämlich Gottes“ - benötigt.
Die Aufgabe des Bundespräsidenten wird u. a. folgendermaßen beschrieben:
Der Bundespräsident kann der Exekutive zugeordnet werden,[1] er hat allerdings auch Befugnisse außerhalb der Exekutive und wird deswegen teils als „über den drei Gewalten stehend“[2] betrachtet.
Eine weitere Aufgabe besteht Jedes Gesetz bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG. und „(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.“ darin.

Obwohl der Bundespräsident also teils auch über den drei Gewalten stehen kann, suchte er dennoch Hilfe bei einer noch höheren Gewalt. Nämlich dem obersten G(ott), in dessen Bewusstsein er seine Verantwortung vor diesem „allerhöchsten G(ott)“, wie er unter Eid sagte, wahrnehmen wollte.
Da ihm aber das oberste „G“ nach seinem ersten Hilferuf bei der Vereidigung als Ministerpräsident von Niedersachen wohl – trotz seines Eides - schon nicht so recht geholfen hatte, wandte sich „der arme und hilflose Wulff“ an ein anderes „G“ und dessen Frau. 


Diese, um die Hilflosigkeit und Mittellosigkeit des „armen Wulffs“ wissend, erbarmten sich seiner und nährten ihn nach ihren Möglichkeiten. Die mittellose Frau G. musste wohl – wie auch immer – zu einem erheblichen Reichtum gekommen sein. Von daher gewährte sie dem armen „Wulff“ einen zinsgünstigen Kredit. 


Weil aber – wie in der Mythologie des „Wehrwulff´s“ beschrieben –  der arme Mensch von der Krankheit dieses wandlungsfähigen Wesen´s befallen war, kann er sich einfach nicht mehr an die Existenz seiner vorhergehenden Gestalt und Position erinnern. Und auch nicht daran, was er in der jeweiligen Gestalt gemacht hat.

Vielleicht macht er künftig allerdings Gebrauch von seiner Position und stellt sich über "alle Gewalten"; schreibt evtl. - als gelernter Jurist - irgendwann (seine eigenen) neue Gesetze, unterschreibt und veröffentlicht diese für Alle verbindlich im Bundesgesetzblatt.

Eigentlich also ein äußerst bedauernswertes und hilfloses Geschöpf.  Und wenn er sich an Nichts erinnert, dann lebt er eben ohne Erinnerung und weiß von nichts. Wahrscheinlich erinnert er sich nicht mal mehr daran, dass er einen Eid geleistet hat.
Früher mal wurden "kranke" Menschen mit Gedächtnisschwund, Erinnerungslücken und iher damit verbundenen Hilflosigkeit ärztlich betreut.
Heute repäsentieren solche Hilfsbedürftigen ganze Völker!

Jetzt bin ich schon sehr gespannt auf seine „Weihnachtsansprache“, die er von seinen Rechtsanwälten schreiben hat lassen. Hoffentlich wird es keine „Rauhnachtansprache“. Denn diese Rauhnächte stehen – der Mythologie zufolge – ebenfalls in enger Verbindung mit Ritualen rund um das Nutztier, aber auch Verwandlungen in Mischwesen zwischen Tieren und Menschen oder haarige mythische Wesen. 

Aber dies ist ja alles nur Fantasie und Mythologie; oder doch Ironie?!

Dienstag, 20. Dezember 2011

Weitere Fortsetzung und Teil 4 von „Alles was recht ist...“

Und richtig interessant wird es, wenn man die von Menschen willkürlich erfolgende /erfolgte und widersprüchliche Gesetzesauslegung also das/ein unterschiedliche/s Rechtsverständnis gegenüber stellt!
Wenn man die „scheinbare“ Trennung von Staat und Kirche/Religionen mal etwas näher betrachtet.

Auch hierzu wieder einige Auszüge aus einer Verfassungsbeschwerde als Beispiel:

[[ Hiermit erhebe ich frist- und formgerecht (wobei ich dies in der Folge begründe) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sowie gegen das o. g. Urteil des BayLSG da:

  • meine Klagebegründung/en nicht hinreichend berücksichtigt wurden
  • und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wie sich in der Folge zeigen wird

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision:

Die Nichtzulassung einer nicht juristischen Person (Menschen) zur Revision stellt einen Verstoß gegen das GG der BRD und gegen die EMRK dar:
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 112, 50 <67>; stRspr).
Wer und nach welchen RECHts- und Gesichtspunkten stellt aber diesen Vergleich an?! Wer und wonach bestimmt „man“ die Art und das Gewicht?!
GG-Artikel:
  • Art. 1 Abs. 3 GG „die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“
  • Art. 3 Abs. 1 „ alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (eigene Anmerkung: also auch nicht juristische oder nicht zugelassene Prozess bevollmächtigte/Menschen haben demnach auch die gleichen Rechte; es sei denn „gleich ist nicht gleich“ auf Grund willkürlicher Auslegung)
  • Art. 17 „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden
  • Art. 19 Abs. 4 „Wird jemand (eigene Anmerkung: Jedermann) durch die öffentliche Gewalt (eigene Anmerkung: wozu wohl auch Richter und Gerichte zählen) verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen
  • Art. 20 Abs. 3 „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige (eigene Anmerkung: sofern eine gültige Verfassung existiert?!) Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (eigene Anmerkung: demnach dann wohl auch an dass GG der BRD (sofern gültig) und an die EMRK)“
  • Art. 103 Abs. 1 „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (eigene Anmerkung: hier gibt es keine Differenzierung von juristischen und nicht juristischen Menschen, von zugelassenen und nicht zugelassenen (was ja mit Willkür – wer lässt wen und was zu – zu tun hat)“
  • Da mir (jedermann) dieses rechtliche Gehör, die schriftliche Beschwerde durch das BayLSG und deren RichterInnen mit deren Entscheidung willkürlich garantiertes Recht verweigert wird, sind entweder die Artikel des GG (und damit das GG im Ganzen), wie auch die Artikel des EMRK (und damit auch die EMRK als Ganzes) falsch verfasst und niedergeschrieben, oder es wird gegen diese Gesetze und Artikel durch eigene willkürliche Auslegung von Recht verstoßen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die „Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter“.
Zitat: „Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und in angemessener Frist gehört wird, und zwar von unabhängigen und unparteiischen auf Gesetzen beruhendem Gericht“
EMRK
  1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Charta enthält nachfolgend die Regelungen, die am besten geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Zweck dieser Regelungen ist es, das Niveau der Garantien in den verschiedenen europäischen Staaten zu heben. Sie können nicht zur Rechtfertigung für nationale Rechtsänderungen dienen, die den Zweck haben, ein bereits erreichtes Niveau wieder abzusenken.
4.3. Richterinnen und Richter müssen sich stets so verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird
5.3. Jeder Mensch hat das Recht, sich formlos bei einem unabhängigen Organ darüber zu beschweren, dass die Justiz in einem bestimmten Falle ihre Aufgabe nicht erfülle. Ergibt eine gründliche Prüfung unzweifelhaft ein richterliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer 5.1., so kann das genannte Organ eine Disziplinarmaßnahme ergreifen oder bei der nach dem Statut zuständigen Disziplinarinstanz anzeigen.
Gemäß dem Urteil und der Rechtsmittelbelehrung des BayLSG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur von zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb einer begrenzten Frist eingelegt werden.
Also nicht von jedermann und formlos! Eine parteiische und abhängige und gegen geltendes Recht verstoßende Entscheidung.
Ganz abgesehen davon, dass damit auch nicht gewährleistet und garantiert wäre, dass zugelassene Prozessbevollmächtigte meine Rechtsinteressen auch tatsächlich so vertreten könnten, wie ich dies möchte, darf ich das BSG zitieren:
...so stellt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eine, wie die Erfahrung (eigene Anmerkung: nicht das Recht, sondern nur die Erfahrung) zeigt, nur schwer zu überwindende Hürde (eigene Anmerkung: Beeinträchtigung) dar. Nur rund 6% aller Nichtzulassungsbeschwerden führen zur Zulassung der Revision (Stand 2005)“
Also eindeutig ein Verstoß gegen den o. g. Art. 6 EMRK, sowie gegen deren allgemeine Grundsätze wie oben angeführt und auch gegen die genannten Artikel des GG der BRD.
Wissentlich und bewusst wird wohl aber Niemand Rechtsbeugung (oder evtl. doch?) begehen. Von daher denke ich einfach, dass entsprechende Umstände (Abhängigkeiten) die Richter/innen des BayLSG zu einer derartigen Entscheidung veranlasst haben.
Hierauf kann und will ich allerdings keinerlei Rücksicht nehmen und erwarte daher das gesetzlich garantierte Recht auf Anhörung.
Ansonsten darf ich wohl auch als „jedermann“ eine gesetzliche und damit rechtliche Erklärung dafür erwarten, weshalb das GG der BRD, wie auch die EMRK keine Anwendung und Anerkennung erfahren können.
Lassen Sie mich zur Unterstreichung dieser Diskrepanzen bei einem Rechtsstreit noch folgendes anführen:
Zitat:
Friedrich Müller / Ralph Christensen / Michael Sokolowski
Rechtstext und Textarbeit, Berlin 1997
  1. Rechtstext: Der Rechtstext ist nicht Behälter der Rechtsnorm, sondern Durchzugsgebiet konkurrierender Interpretationen

    1. Für den Positivismus bildet die objektivierbare Bedeutung die Brücke zwischen der Geltung des Gesetzes und der Rechtfertigung juristischen Handelns: 1.1 Der Normtext repräsentiert die Rechtsnorm • 1.2 Die juristische Textarbeit wird auf einen Erkenntnisvorgang eingeschränkt • 1.3 Der Richter ist gerechtfertigt, soweit er die im Text verlorene Präsenz der Rechtsnorm wiederherstellt

    2. Die sprachliche Bedeutung ist mit dieser Rolle überfordert: 2.1 Die Sprachtheorie der Juristen ist von Legitimationsbedürfhissen bestimmt • 2.2 Die sprachliche Ordnung kann die Erwartungen der Juristen nicht erfüllen • 2.3 Legitimation ergibt sich nicht aus der Sprachtheorie, sondern allenfalls in der Sprachpraxis

    3.Geltung, Bedeutung und Rechtfertigung sind als Probleme voneinander zu trennen: 3.1 Die sprachliche Bedeutung ist dem juristischen Handeln nicht vorgeordnet • 3.2 Das juristische Handeln ist eine semantische Praxis • 3.3 Der Normtext hat am Beginn juristischer Textarbeit nicht schon Bedeutung, sondern nur Geltung
    II. Textarbeit:
    Der Richter ist nicht der Mund des Gesetzes, sondern Konstrukteur der Rechtsnorm

    1. Die Praxis der Rechtserzeugung hat ihren Sinn in der Semantik des Kampfs um die Bedeutung des Gesetzes: 1.1 Der Richter trifft auf die ursprüngliche Gewalt des Konflikts und kommt für eine Rechtsfindung zu spät • 1.2 Der Richter zwingt den Konflikt in die Sprache und wendet ihn zu einem Kampf ums Recht • 1.3 Der semantische Kampf um die Bedeutung des Gesetzestextes ist symbolische Gewalt und bringt das Recht zur Sprache

    2. Das Gesetz ist nicht Gegenstand einer Rechtserkenntnis, sondern Arena für den Kampf um das Recht im Raum der Sprache: 2.1 In der semantischen Praxis sind Sprache und Sprecher intern relationiert • 2.2 Zwischen Normtext als Textformular und Rechtsnorm als Textbedeutung liegt das juristische Handeln als semantische Praxis • 2.3 Die Bedeutung des Normtextes wird nicht mechanisch angewendet oder frei erfunden, sondern durchgesetzt
    3. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist der Weg, den die Gewalt durch die Sprache nimmt: 3.1 Grund und Grundlage der Rechtserzeugung ist die Gewalt der Sprache • 3.2 Um des Rechts Herr zu werden, übt der Richter Gewalt über Text und Fall und gibt damit das Gesetz • 3.3 Mit seinem Urteil schneidet der Richter das Wort zum Konflikt ab

    III. Die Textstruktur des Rechtsstaats: Von der Verleugnung zur Teilung und Kontrolle richterlicher Gewalt

    1. Die Erschwerung der Gewalt durch die Sprache begründet die Hoffnung auf das Recht: 1.1 Die Gerechtigkeit kann die Gewalt nicht in einen Metacode einbinden • 1.2 Die Wahrheit der Rechtsbehauptung hebt die Gewalt nicht auf • 1.3 Trotz seines Entscheidungscharakters ist das Recht mehr als reine Gewalt

    2. Der Rechtsstaat bildet eine Textstruktur: 2.1 Zurechnungstext ist der Normtext als „geltende" Zeichenkette • 2.2 Der Rechtfertigungstext muss den Zusammenhang von Geltung und Bedeutung begründen • 2.3 Der Anordnungstext wird mittels des Rechtfertigungszwangs in die rechtsstaatliche Textstruktur eingeschrieben

    3. Die richterliche Gewalt wird der Teilung und Kontrolle unterworfen: 3.1 Lässt sich innerhalb der juristischen Textarbeit eine Praxis der Grenze denken? • 3.2 Die rechtsstaatliche Textstruktur erlaubt eine praktische Kritik der Legitimität richterlicher Gewalt • 3.3 Die rechtsstaatliche Textstruktur bewirkt eine doppelte Faltung der Gewalt

    Das Ende liegt in einer praktischen Alternative
    Vorwort

    Was geschieht tatsächlich, wenn Juristen einen Rechtsfall entscheiden?

    Für den als Theorie schon lange nicht mehr haltbaren, doch praktisch noch immer vorherrschenden Positivismus ist die Antwort nicht schwer: Was im Gesetzbuch steht, sind schon die Normen. Ihr Inhalt ist als sprachliche Bedeutung objektiv erkennbar. Der Jurist l
    egt die gesetzlichen Formeln aus, erkennt so die Bedeutung des Gesetzes für den gegebenen Fall und wendet es auf diesen an. Die Subsumtion ist dann gerechtfertigt, wenn er sie kognitiv richtig vollführt. Demzufolge fungiert der Rechtstext als Brücke zwischen der Geltung der Vorschrift und der Legitimität juristischen Entscheidens.

    Traditionelle Juristen sehen nicht, dass die Gesetzbücher lediglich nicht-normative Textformulare enthalten, mit denen im konkreten Konfliktfall Rechtsnormen erarbeitet werden können. Der rechttheoretisch/rechtsmethodisch überfällige Paradigmenwechsel wird aber auch von der Notwendigkeit eingefordert, endlich auf Sprache einzugehen: auf das, was natürliche Sprache - denn die Sprache des Rechts ist eine natürliche, von fachsprachlichen Elementen durchsetzte - nicht können kann und auf das, was sie wirklich kann.

    Juristisches Entscheiden ist in all seinen Aspekten Handeln, das auf Gewalt aufruht, das sie umwandelt und ausübt. Die in einem Staatsapparat riesig angehäufte Gewalt muss immer wieder gerechtfertigt werden. In jedem rechtlich zu lösenden Fall eines sozialen Konflikts, der als solcher ein Potential an Gewalt in Bewegung setzt, ist nicht nur diese, sondern zugleich auch die des sich einmischenden Staates zu domestizieren: durch rechtsstaatliche Arbeit demokratischer Juristen. Deren Tun ist notwendige Semantisierungsarbeit; ist nicht nur Arbeit mit Hilfe von Sprache, sondern mitten in ihr; nicht nur Arbeit über Texte (travail sur des textes), sondern unmittelbare Textarbeit (travail de textes).

    Zu Beginn des Konkretisierungsvorgangs hat der Normtext noch keine Bedeutung ("Normativität") - nur Geltung. Es gibt keine lex ante casum. Geltung der legislatorischen Vorschrift, Bedeutung der zu entwickelnden Rechtsnorm und die Rechtfertigung des entscheidenden Juristen sind gesonderte Probleme; sie sollten abgeschichtet und einzeln untersucht werden.
    Rechtsentscheidung ist Erzeugung von Rechtsnormen. Diese werden nicht im Gesetzbuch "gefunden"; auch nicht als präexistente auf den Einzelfall hin verengt, "individualisiert". Sie werden produziert. Der Richter ist Konstrukteur der Rechtsnorm, nicht Mund des Gesetzes; sonst könnte die stets latente, mit dem Konflikt aufgebrochene und durch die im Verfahren hinzukommende staatliche noch verstärkte Gewalt nicht rechtsstaatlich gefaltet werden. Die Entscheidung, die normatives Recht erzeugt, spielt sich als semantischer Kampf um die Bedeutung der Vorschrift für den Konflikt ab. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist aber auch der Weg, den die ursprüngliche Gewalt des Konflikts durch die Sprache zu nehmen hat. Dabei enthält Sprache selbst schon Gewalt, ist überformt durch Gewaltverhältnisse und übt schließlich - als Ergebnis einer Arbeit mit Texten in der staatlichen Institution - selber Gewalt aus.

    Diesen Vorgängen gilt hier eine insistente Analyse des semantischen Kampfes, als welcher sich das gerichtliche Streitverfahren herausstellt, sowie eine linguistische und rechtstheoretische Untersuchung dazu, wie sich die Entscheidung in die rechtsstaatliche Textstruktur einschreibt. Einige Elemente dieser Vorgänge werden abschließend in eingehender Darstellung und Kritik einer Serie kontroverser obergerichtlicher Urteile aus dem Verwaltungsrecht exemplifiziert. Diesseits der schrecklichen Vereinfachungen des Positivismus, der Resignation der Reinen Rechtslehre, der theoriefeindlichen Übersteigerungen des Dezisionismus und jenseits der auf dem Markt befindlichen antipositivistischen Halbheiten, wird - mit Blick auf allmählich auszuformulierende Theorie - induktiv die Realität der alltäglichen semantischen Kämpfe im Sprachspiel "Recht" untersucht; wird verfolgt, was mit Rechtstext und Textarbeit tatsächlich geschieht, wenn eine Rechtsordnung in Tätigkeit ist, wenn sie "funktioniert".
Zitat ende
Soweit meine Begründung und Stellungnahme bzgl. der Nichtzulassung zur Revision auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf mein letztes Schreiben ........ an das BayLSG. .
Da mich diese Angelegenheit nicht nur als Mensch in meinem Dasein beschwert, sondern m. E. von grundsätzlicher Bedeutung in einer Rechtssache ist – nämlich der Frage: „ist Gesetz gleich Recht?“, wenn es diverse unterschiedliche Verordnungen und Gesetze für Menschen und Gesellschaftsstrukturen ungleicher Herkunft gibt -, verhindert das BayLSG mit der Nichtzulassung der Revision eine entsprechende, grundsätzliche Klärung in einer RECHTssache!
Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen des Urteils durch das BayLSG vom ...........
In der Folge werde ich zum „Tatbestand“ und zu dem ein oder anderen Punkt der Entscheidungsgründe des BayLSG Stellung nehmen, aus welcher ersichtlich wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und meine Klagebegründung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Tatbestand Seite 3 erster Absatz:
Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom .......... zurückgenommen (vgl. beigezogene Akten des SG München S ........... und S ..........)“.
Hier handelt es sich um den lapidaren Hinweis auf die Rücknahme ohne Bezugnahme auf Art und Weise und den wahren Grund meiner Rücknahme!
Hierzu verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahme vom .......... an das BayLSG zu den Ausführungen der BA für Arbeit vom ...........:
Die Rücknahme der Klage bzgl. des AZ: S ,,,,,,,,,,, erfolgte unter dem Druck und der Androhung einer persönlichen Strafe, sowie der Erklärung durch die vorsitzende Richterin des SG Mchn., dass sie diese, diesen einen Punkt der Klage betreffende Sachlage in der Verhandlung meiner anderen Klage sowieso mit behandeln würde, womit ich kein Problem hatte.“
Seite 5 erster Absatz
Eine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung liege nicht vor, insbesondere könne ein Verstoß gegen gegen den Gleichheitssatz nicht erkannt werden“.
Durch unterschiedliche Regelungen und eine Gesetzgebung, bei welcher Menschen steuerfinanzierte, stattliche Hilfe nur auf Grund einer „Religionszugehörigkeit“ ohne jegliche weitere Forderungen, Nachweiserbringungen und Pressionen erhalten, andere Menschen aber diese Hilfe nur unter Androhung von Pressionen erhalten, ist der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mehr als offensichtlich.
Hierzu füge ich in der Anlage einen Zeitungsausschnitt in Kopie bei, welchem durchaus zu entnehmen ist, dass es steuerfinanzierte staatliche Mittel für andere Menschen (in diesem Falle Bischöfe – hier genügt das Verkünden einer Heilsbotschaft, ohne den Nachweis dafür erbringen zu müssen, ob sich diese jemals erfüllt oder nicht und nach welchem RECHT dieses zu prüfen und zu beurteilen ist -) gibt und zwar ohne jegliche Pression und Überprüfung derer Eigenbemühungen. Diese durch die Politik (den „Gesetzgeber“) - hier durch Frau Haderthauer - auch vehement verteidigt wird. Wobei damit offensichtlich wird, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Hier verweisen Menschen (Religionsführer) auf eine „Tätigkeit“, Eigenbemühungen, deren Ergebnis und Überprüfbarkeit (Sinnhaftigkeit) nicht anhand menschlicher Regelungen und Gesetze überprüfbar und nachzuvollziehen ist, sondern nur in einer GLAUBEnsüberzeugung. Dies bedeutet, dass „man“ Menschen mit einer bestimmten Herkunft, Welt- und Glaubensanschauung nur auf Grund deren „Meinung“ und Darlegung/Auslegung ihrer Sichtweise der Dinge glaubt und ihnen steuerfinanzierte staatliche Hilfe zukommen lässt. Anderen Menschen, mit einer anderen Herkunft jedoch grundsätzlich nicht glaubt und daher mit Pression Nachweise von diesen erwartet, Eigenbemühungen wie sie wiederum nur von anderen Menschen in Regelungen und Gesetzen festgelegt wurden und werden. Also eindeutig eine Ungleichbehandlung von Menschen vor dem Recht und Gesetz . (Anlage 1)
WOCHENENDE, 23./24.8.2008 WWW.ABENDZEITUNG.DE
ABTEILUNG GIFT UND GALLE
Haderthauer gibt Geschichtsunterricht
MÜNCHEN Im Streit über den Umgang der SPDmit der Linkspartei hat die CSU die Tonlage am Freitag nochmals verschärft. Generalsekretärin Christine Haderthauer warf den Sozialdemokraten vor, sich zum "nützlichen Idioten" der Linken zu machen und"geschichtsvergessen" zu sein. Obwohl die SPD 1946 gegen ihren Widerstand' mit der KPDzur SED zwangsvereinigt worden sei, mache die hessische SPD-Landeschefin Andrea Ypsilanti heute "gemeinsame Sache mit den Kommunisten". Die SPD werde damit "zum Steigbügelhalter für I\ader-Geschwader" und mache sich im Sinne Lenins zum "nützlichen Idioten" der Linken.Haderthauer erinnerte an die Rolle von Ex-Kanzler Willy Brandt. Unter dessen Führung habe sich die SPD "von dem Gedanken an die Wiedervereinigung verabschiedet", während CSU-Chef Franz-Josef Strauß damals "eisern daran festgehalten" habe.Einmal in Fahrt, warf Haderthauer gleich auch noch den Grünen vor,
und hier kommt es:
die"Entchristianisierung Bayerns" anzustreben. Die Forderung von deren Landtagsfraktionschef Sepp Dürr, Bischöfe nicht mehr aus Steuergeldern zu bezahlen, offenbare eine kirchenfeindliche Gesinnung: "Unter,dem Deckmantel der Multi-Kulti-Gleichmacherei wollen die Grünen die Kirchen aus dem öffentlichen Leben verbannen. Das gab es ja schon in der DDR." SPD und Grüne keilten zurück: "Eine solch nervöse CSU habe ich in der Politik selten erlebt", sagte SPD-Chef Kurt Beck. Die Grünen forderten Haderthauer auf, sich für ihren "unsäglichen DDR-Vergleich" zu entschuldigen.
Und auch hier der unsägliche Vergleich zwischen „Deutschland“ und „Deutschland“. Zwischen einem „deutschen Rechtsverständnis“ im Osten des Landes und einem „deutschen Rechtsverständnis im Westen des Landes. Hierzu habe ich ja bereits im ersten Teil dieses Themas Bezug genommen.
Hier wird deutlich, dass es bei den Regelungen und der Gesetzgebung um eine Auslegung geht; also um eine Meinung von Menschen, welche sich aber nicht am Recht an sich, sondern eben an Gegebenheiten und Abhängigkeiten orientiert.
Von der RECHTsprechung erwarte ich allerdings, dass sie Regelungen und Gesetze anhand des Rechtes an sich überprüft. Denn erst dann und nur dann wäre eine Rechtsprechung und deren Vertreter absolut unabhängig und unparteiisch, wie im GG, als auch in der EMRK gefordert.
Seite 5 letzter Absatz:
Bei den geforderten Eigenbemühungen handle es sich damit um reine Pseudoaktivitäten. Andere Menschen würden steuerfinanzierte staatliche Hilfe ohne jegliche Pression erhalten....“
Da hebt die Beklagte einmal darauf ab, dass es bei den Bewerbungen um die Bewerbung an sich gehe: ein andermal auf die Sinnhaftigkeit der Bewerbung. Und was die Eigenbemühungen/ Eigeninitiativen angeht:
Initiative = erster tätiger Anstoß zu einer Handlung, der Beginn einer Handlung
Dies habe ich sowohl mit meinem Widerspruch, als auch mit meinen Aussagen (Email) und eigenen Bewerbungen erbracht. Dass meine Eigenbemühungen nicht in das Schema der Beklagten passen und mir deshalb dann keine Eigenbemühungen zu unterstellen ist schon sehr abwegig.
Hierzu verweise ich ebenfalls ausdrücklich auf meine Widerspruchsschreiben vom ....... und ....... an die Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt München- Widerspruchsstelle.
Außerdem füge ich die Email-Korrespondenz vom ....... Antwort vom ......... in Kopie bei, aus welcher hervor geht, dass ich Eigenbemühungen – wenn vielleicht auch nicht in der erwarteten Form – unternommen hatte. Worin mir dann auch meine – nicht ganz abwegige Annahme bzgl. der Arbeitsmarktsituation – realistische Sichtweise auch bestätigt wurde. (Anlage 2)
Seite 7 Absatz 2
Der Kläger hat auch nie ein Hehl daraus gemacht...ff“:
Auch hierbei handelt es sich um eine unbegründete und unbewiesene Unterstellung. Im Gegenteil, ich habe – bis auf die von mir widersprochenen Pseudoaktivitäten und selbst diese habe ich dann noch vollzogen – all das getan, was von mir verlangt wurde.
So habe ich mich in den Jahren .... und ..... bei – meinem Profil entsprechenden – einigen Firmen – wenn auch erfolglos – beworben. s. h. mein Schreiben vom ......... an das SG Mchn. welchem die Bewerbungsunterlagen beigefügt wurden. Zudem verweise ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch nochmals auf mein Schreiben vom ........... an das SG Mchn.
Nur weil „man“ - von Seiten der Beklagten - der Wahrheit und Wirklichkeit nicht ins Auge sehen wollte, erwartete und forderte „man“ von mir, dass ich genauso handeln sollte, wie ich dies in der Folge dann auch tat..Was meine Bewerbungen anbelangt: ich habe darin nur dargelegt, was „man“ ständig von mir forderte und erwartete.
Dies bedeutet in der Konsequenz: es gibt Regelungen und Gesetze, Forderungen und Anweisungen für einen bestimmten Personenkreis (Menschen) welcher steuerfinanzierte, staatliche Hilfen unter anderen Voraussetzungen erhält, wie ein anderer bestimmter Personenkreis (Menschen).
s. h. Nochmals meinen Hinweis auf den Art. 3 Abs. 1 GG im ersten Absatz auf Seite 2 dieser Beschwerde.
Es bedeutet aber auch: handelt „man“ genau nach diesen Vorgaben und Regelungen, Forderungen und Anweisungen, dann handelt „man“ bereits wieder falsch (s. einfach die Urteile der Behörden und Gerichte). Egal, was „man“ macht, die Auslegung erfolgt so, dass „man“ stets der „Schuldige“ ist. Um was für eine „Gesetzgebung“ (ist nicht per se RECHTsgebung) handelt es sich hierbei?!
Um dies klären zu lassen, bin ich diesen – mir vorgeschriebenen – Weg gegangen.
Von daher bitte ich um Feststellung, dass die Nichtzulassung der Beschwerde durch das BayLSG ungerechtfertigt und ein Verstoß gegen geltendes Recht (GG und EMRK) ist und mir der weitere RECHTsweg offen steht. Denn ich würde diese RECHTsstreitigkeit gerne auf einem unabhängigen RECHTsweg klären lassen, notfalls auch noch vor dem BverfGericht. ]]
Jetzt könnte man doch meinen, dass §§ und Gesetze, welche erlassen wurden und werden, vor ihrer Veröffentlichung in den entsprechenden Gesetzesbüchern auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft seine, ehe diese erlassen werden.
Wie kann es aber dann zu solchen Widersprüchen, wie an obigem Beispiel aufgezeigt kommen?!
Es liegt und kann nur daran liegen, dass es nur einem „erlauchten“ Kreis vorbehalten ist,
a) dieses Gesetze nach eigenem Rechtsverständnis zu verfassen und zu erlassen und
b) bereits innerhalb dieses Rechtsverständnis dafür gesorgt wird, dass sich auch wieder nur dieser „erlauchte“ Kreis mit Rechtsfragen und -klärungen befassen kann und darf.
Damit ist „Jedermann“ - völlig entgegen der erlassenen Gesetze – von einer Überprüfung und einem damit verbundenen Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen. Also eindeutig ein Widerspruch und damit Verstoß derjenigen, welche §§ und Gesetze als rechts bindend erlassen!
Andererseits bestätigt ein derartiges Verhalten wiederum nur die Bibel: „denn sie wissen nicht, was sie tun“!
Damit will ich es vorläufig mit diesem Themenbereich „Alles was recht ist...“ belassen. Vielleicht ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Gelegenheit, dieses Thema erneut aufzugreifen und nochmals etwas dazu zu sagen, bzw. schreiben.

Avaaz gegen Waffenlobby

http://www.avaaz.org/de/stoppt_den_panzerdeal/

Bürger gegen die Waffenlobby

Fortsetzung; Teil 3 von „Alles was Recht ist...“

Wenn aber Gutachter die Entscheidung beeinflussen, bzw. eigentlich treffen – denn wozu sonst werden sie berufen? -, dann tragen eigentlich doch auch diese die Verantwortung für – auch – einen Gerichtsentscheid. Dann prüfen die Gerichte weder das Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit, noch sind sie Rechtssprecher. Sondern sie sind dann nur die Ausführenden, die Lautsprecher der Gutachter, auf welche sie sich in „ihrem“ Urteil – welches eigentlich ein/e (Be)Urteil(ung) der Gutachter ist – berufen. Was ist dann die eigentliche Aufgabe von RichterInnen, der Rechtssprechung?! Was für eine „Art“ von Recht vertreten dann die Gerichte?!
Sehr gut zusammengefasst fand ich hierzu folgendes:

[[„Rechtsentscheidung ist Erzeugung von Rechtsnormen. Diese werden nicht im Gesetzbuch „gefunden“, auch nicht als präexistente auf den Einzelfall hin verengt, „individualisiert“. Sie werden produziert. Der Richter ist Konstrukteur der Rechtsnorm, nicht Mund des Gesetzes: sonst könnte die stets latente, mit dem Konflikt aufgebrochene und durch die Verfahren hinzukommende staatliche Gewalt nicht rechtsstaatlich gefaltet werden. Die Entscheidung, die normatives Recht erzeugt, spielt sich als semantischer Kampf um die Bedeutung der Vorschrift für den Konflikt ab. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist aber auch der Weg, den die ursprüngliche Gewalt des Konflikts durch die Sprache zu nehmen hat. Dabei enthält Sprache selbst schon Gewalt, ist überformt durch Gewaltverhältnisse und übt schließlich – als Ergebnis einer Arbeit mit Texten in der staatlichen Institution – selber Gewalt aus.
(Friedrich Müller/Ralph Christensen/Michael Sokolowski; Rechtstext und Textarbeit Berlin 1997)]]

Um dann aber evtl. falsch erstellte Gutachten und auch die Gutachter zu rechtfertigen, lässt z. B. die bayerische Justizministerin Merk (AZ vom 9.10.2006) schon mal folgendes verlauten: „Man kann nicht in die Seele schauen“! Womit sie ja absolut recht hat, aber dann stellt sich für mich schon die Frage, was derartige Gutachten und Gutachter dann „sehen“ sollen. Wollen aber nicht können, wozu man sie für psychologische Gutachten „beruft“? Wenn sie das beurteilen sollen, was man nicht sehen kann?! Und die Gerichte fällen – auf Grund derartiger Gutachten (also über etwas, dass "man" NICHT sehen kann) – dann ein Urteil. Sprechen dies dann auch noch im Namen eines ganzen Volkes, ohne dieses jemals danach, bzw. zu dessen Rechtsverständnis zu fragen, da sie es ja willkürlich - mit der "Hilfe" von Gutachtern, also "Weisen" und "Wissenden" - selbst auslegen.
Füge hier einfach mal ein Schreiben aus einem Rechtsstreit in Auszügen bei, woraus ersichtlich wird, wie zweifelhaft und angezweifelt doch Gutachten und Gutachter sein können:
- zitiert aus einem Schreiben an das Bayerische Landessozialgericht - (aus meinem Fundus, welcher sich im Laufe der Jahre so angesammelt hat. Darin enthalten sind einige Prozessakten und diverse Zeitungsartikel mit Aussagen unterschiedlichster Personen des öffentlichen Lebens und der Politik)
[[ Nach erneutem Durchlesen des Gutachtens des Herrn ...., kann ich nicht umhin noch eine zusätzliche Bemerkung dazu abzugeben.
Einmal ganz abgesehen davon, dass ich diesen „Test“ erst nach Intervention (meine Frage: was soll dieser „Test“ bringen? Antwort des Herrn .... darauf: dies könne er erst nach dem „Test“ feststellen.) bereit war, zu beantworten, verblüfft die anschließende Schlussfolgerung und die mir damit verbundene Unterstellung schon sehr.
Um mir Opportunismus zu unterstellen, müsste „man“ dann schon auch „meine persönlichen Vorteile“ darlegen.
Wenn ich mich also mal auf dieses „Niveau“ begebe, dann stellt sich selbstredend die Frage, worin meine Vorteile liegen könnten, wenn ich opportun bin?!
Auf der „wirtschaftlichen, materiellen und finanziellen“ Seite ergibt sich für mich nicht der geringste Vorteil. Im Gegenteil. So konnte ich Herrn ..... auch die Frage nach der Höhe einer evtl. zu erhaltenden Rente nicht mitteilen, da ich mich damit gar nicht befasste.
Erst auf Grund seiner Frage (Hinweis) habe ich in meinen Unterlagen nachgesehen und feststellen können (müssen), dass eine evtl. gewährte Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ sogar noch unter dem – mir derzeit gewährten – ALGII-Betrag liegen würde.
Also nicht der geringste „materielle und finanzielle“ eigene Vorteil (Opportunismus)!
Worin mein eigener Vorteil in der Beantwortung des „Testes“ liegen soll, erschließt sich wohl nur dem Herrn .....wenn bei der „Auswertung“ ein „unzufrieden, bedrückter, gehemmter, unsicherer, erregbarer, empfindlicher, wenig aggressiver, wenig beanspruchbarer, introvertierter, zurückhaltender“ Mensch zum Vorschein kommt.
Wobei gerade auch dieses „Ergebnis“ etlichen Passagen der Argumentation des Gutachtens von Herrn Dr. Dr. ...... erheblich widerspricht.
Legt „man“ nämlich wiederum die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Herrn ..... zu Grunde, so stellt sich auf Seite 12 seines Gutachtens: [[„Hier beharrt er auf der Ausschließlichkeit der Richtigkeit seines Standpunktes, wobei ihm eine hoch entwickelte verbale Geschicklichkeit zu Hilf kommt.“]] der zu Begutachtende wieder ganz anders dar.
Ein Opportunist (allzu bereitwillig Anpassung an die jeweilige Lage vorzunehmen) „beharrt“ auf seinem Standpunkt!
Was für ein Widerspruch an sich?!
Die Aussage – dass ich „opportun“ meine Antworten gewählt haben könnte – an sich ist schon verletzend und ehrenrührig.
Dies aber dann auch noch ohne entsprechende „Beweise“ und „Belege“ zu behaupten, bzw. anzunehmen ist schon wieder fahrlässig.
Ich will Herrn ..... aber zu Gute halten, dass er dies erstens „nur vermutet (also nicht sicher weiß) und zweitens deshalb nicht als so gravierend betrachte, weil er sich in seiner eigenen Argumentation „dass sich Jemand bereitwillig der jeweiligen Lage anpassend auf einem eigenen Standpunkt beharrt“ selber widerspricht!
Also eine völlig irrationale Schlussfolgerung zieht.
Also liegt dem Senat/Ihnen nun neuerlich ein sehr widersprüchliches und willkürliches Gutachten vor, mit welchem sie/Sie sich auseinander zu setzen haben. Dies musste noch festgestellt und zu den „Akten“ gebracht werden. ]]

Auch in diesem Beispiel geht es selbstredend wieder um Vertrauen, wie ich bereits in meinem ersten Teil dieses Themas schon deutlich zu machen suchte. Nämlich u. a. auch mit der Frage: Vertrauen in was und in wen?
Hier, in diesem Beispiel (müssen) vertrauen die Gerichte auf die Erkenntnisse und das Wissen von Gutachtern, ohne es selbst zu prüfen (können). Und es zeigt die Abhängigkeit der Rechtsprechung nicht nur durch ihre Berufung gegenüber den „Berufenden“, sondern auch in der Sache. Vertrauen in einer Sache, ohne das Ansehen der Person wäre aber eigentlich das, was von RichterInnen zu erwarten wäre, wenn es diesen um „das Recht an sich“ ginge.

Hierzu füge ich nochmals ein Schreiben an, welches sich u. a. genau damit befasst und an den Senat des Bayerischen Landessozialgerichts erging:

[[ Sehr geehrte Damen und Herren des Senats,

da es sich bei einem Rechtsstreit nicht um das Ansehen, Erscheinungsbild von Personen und Menschen handelt, sondern um eine Rechtsangelegenheit, dürfte die Anwesenheit, das Erscheinen (m)einer Person kein primärer Entscheidungs-/Urteilsgrund sein.
Letztendlich sitzen da auch „nur“ Menschen wie „Du und ich“, wenn auch etwas „erhöht“ und mit einer anderen Berufs- und Herkunftsbildung, die einfach (an?) etwas anderes „glauben“ als ich und dies anhand von (jederzeit änderbaren menschlichen) Gesetzen in „Urteilen“ verkünden.

Zu entscheiden ist aber in einer RECHTSSACHE, unabhängig von Personen, Menschen, ihres Standes und ihrer Herkunft.
Denn „das Recht“ an sich bedarf keiner Menschen um Recht zu sein; aber Menschen bedürfen des RECHTS, um menschlicher zu werden und rechtmäßig zu handeln.

Es ist für viele Menschen in diesem Lande inzwischen – auch ohne persönliches Erscheinen vor Gerichten - offensichtlich, dass RECHT und GERECHTIGKEIT durch eine entsprechende GESETZgebung (nicht nur, aber auch), was jedoch nicht gleichbedeutend mit RECHTsgebung ist, an Glaubwürdigkeit leiden und Schaden genommen haben und weiterhin nehmen werden.

Dies sind aber Probleme einer Gesellschaft und deren Führung, wie auch deren Politik, zu welchen ich mich nicht weiter äußern werde und möchte. Womit auch der Vorwurf der vorsitzenden Richterin am Sozialgericht, nämlich dass ich eine andere Politik möchte, widerlegt sein dürfte. Dies ist nur eine persönliche Feststellung auf Grund von offensichtlichen Erkenntnissen, wie „man“ sie tagtäglich sehen und erkennen kann, wenn „man“ das „Auge und Ohr“ am Volke hat.

Meine persönliche Angelegenheit ist dabei nur ein ganz kleiner und unbedeutender Fall, von welchem ich persönlich zwar betroffen, direkt beschwert und darunter selbstredend – wie viele andere Menschen auch – leidend bin. Aber da mit meiner Arbeitslosigkeit vor mehr als ... Jahren nicht nur der soziale, sondern auch ein materieller (soweit, dass ich heute kaum mehr, als (noch) ein Dach über dem Kopf besitze) Abstieg von - für mich – unvorstellbarem Ausmaß begann, ist es mir auch völlig egal, welches Urteil der Senat treffen wird. Denn egal welche Entscheidung (wobei ja eine Urteilsverkündigung, welche sich an – von Menschen gemachten – Gesetzen orientiert, nicht per se gleichzusetzen ist, mit RECHTsverkündigung) der Senat treffen wird, die sich häufenden Probleme dieses Landes, sind nicht von (m)einem Einzelfall abhängig, sondern davon, wie sich die RECHTsprechung künftig im Bezug auf eine (sich ständig ändernde, zum Vorteil der „Einen“ und zum Nachteil der „Anderen“) von Menschen gemachte Gesetzgebung verhalten wird. Was an finanziellen und materiellen Gütern bei mir (bei einem seit ...... von HartzIV „Lebendem“, wobei die Beklagte nicht unerheblichen Anteil daran hat, wenn man sich vor Augen führt, dass deren Vermittlungsversuche weder sehr umfangreich, noch erfolgreich waren) noch zu holen ist, wird sich die Beklagte – bei ein wenig neutralem Sachverstand - selber ausmalen können.

Zur Sache (meinem Fall) noch eine Anmerkung zum Schreiben der Beklagten vom ..... letzter Absatz: „Zum einen hat der Kläger sich nach der Aufhebung trotz Aufforderung nicht erneut arbeitslos gemeldet, zum anderen stellt der Kläger in seinem Vortrag die Sinnhaftigkeit von Eigenbewerbungen…“

Die Beklagte stellte mit ihrer Aufhebung (nach einem längeren Zeitraum anerkannter Arbeitslosigkeit) willkürlich fest, dass ich nicht mehr arbeitslos sei und zwar immer und immer wieder mit der Begründung, dass es nicht um die Sinnhaftigkeit (Erfolg) von Eigenbemühungen ginge!

Nun beklagt sie wiederholt auch in o. g. Schreiben, dass sich mir die Sinnhaftigkeit von Eigenbemühungen – welche die Beklagte selber ja niemals erwartete, wenn „man“ ihren Aussagen, wie auch der Urteilsbegründung des SG Mchn. folgend Glauben schenkte - nicht erschlossen hätte!

Diese „Sinnhaftigkeit“ war ja der eigentliche Grund und Anlass, dass ich einem derartigen Ansinnen von Anfang an widersprochen habe, was aber mit dem eigentlichen Tatbestand meiner Arbeitslosigkeit nichts zu tun hatte.

Es hat also die Beklagte einen „virtuellen“ Tatbestand geschaffen, wie er zuvor und auch in der Folge nicht bestand! Diesen „virtuellen“ Tatbestand habe nicht ich herbeigeführt, sondern die Beklagte!

Diesen anhaltenden (und mit o. g. Schreiben erneuerten) Widerspruch habe ich bereits mehrfach in meinen Begründungen angeführt!

Somit stellt sich einfach die (SINN)Frage: was bezweckt/e die Beklagte mit der Herbeiführung einer derartig widersprüchlichen Argumentation und eines virtuellen Tatsachenbestandes?!

Zu diesem „Tatsachenbestand“ anbei die Stellungnahme und realistische Darstellung des obersten Chefs der Beklagten zum heutigen (konjunkturell weit günstigerem) Zeitpunkt von „Langzeitarbeitslosen:

[[Kaum noch Chancen© ZEIT online, dpa  .....................

Der Aufschwung ist voll im Gang, doch Langzeitarbeitslose profitieren nicht davon. Die Bundesregierung denkt nun über staatlich geförderte Lösungen nach.
Mehr als eineinhalb Jahre nach der Hartz-IV- Reform zerfällt der deutschen Arbeitsmarkt nach Einschätzung von Fachleuten zunehmend in eine Zwei-Klassen-Gesellschaft: In jene Gruppe, die nach dem Jobverlust rasch wieder eine neue Stelle findet und jene, die nach länger zurückliegender Kündigung immer tiefer im Strudel der Arbeitslosigkeit versinkt - und kaum noch eine realistische Chance auf einen neuen Arbeitsplatz hat.
Die Zahlen sprechen für sich: Hatte bis zum Start der Hartz-IV-Reform im Januar 2005 der Anteil der Langzeitarbeitslosen noch bei 35,3 Prozent gelegen, war er im Juli 2006 auf 42,9 Prozent geklettert. Ein Blick auf die Vermittlungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) offenbart die Gründe dafür. Nur 16 Prozent aller von den örtlichen Arbeitsagenturen vermittelten Jobs gingen von Januar bis Ende Juni an Langzeitarbeitslose, 84 Prozent hingegen an Männer und Frauen, die erst vor kurzem ihre Arbeit verloren hatten.
Öffentlich aufs Tapet brachte BA-Chef Frank-Jürgen Weise das Problem der »Zweiteilung des Arbeitsmarkts« erstmals bei der Bekanntgabe der März-Arbeitslosen. Damals hatten seine Statistiker festgestellt, dass zwar die Zahl der Arbeitslosengeld-I-Empfänger seit März 2005 um 510.000 gesunken war, die Arbeitslosengeld-II-Empfänger von dem sich andeutenden Aufschwung aber nicht im geringsten profitierten; im Gegenteil. Ihre Zahl war binnen Jahresfrist sogar um 220.000 gestiegen. »Wer einmal arbeitslos ist, kommt immer schwieriger raus«, stellte Weise nüchtern fest.]]
Besser und deutlicher hätte ich die „Sinnhaftigkeit“ von Eigenbewerbungen eines Langzeitarbeitslosen gar nicht beschreiben und ausdrücken können.
Und dies bei einer konjunkturell günstigeren Situation, als zu dem Zeitpunkt, als ich arbeitslos wurde und von Februar ..... bis (zumindest) August ..... (also zweieinhalb Jahre lang und damit „langzeitarbeitslos“) als „Arbeitsloser“ anerkannt war!
Nach und mit welchem RECHT (nicht jederzeit änderbarer Gesetze und §§) negiert eine Behörde (die Beklagte) offensichtliche Tatsachen, ihre eigentliche Aufgabe, nämlich Arbeitslose wieder in Arbeit zu bringen?! Mit und nach welchem Recht, fordert diese und fördert nicht gleichermaßen, auch mit entsprechendem Nachdruck, was ja mit der wiederholten und neuerlichen Änderung des SGB öffentlich verkündet einhergehen sollte?!

Worin besteht die Sinnhaftigkeit einer sich ständig ändernden Gesetzgebung, auch und im Besonderen des SGB?! Nach und mit welchem RECHTsmaßstab kann es sein, dass sich das RECHT ständig – je nach Kassenlage und Wahlperioden – verändert?!

Dies zu klären ist m. E. die eigentliche und wahre Aufgabe von unabhängiger Rechtsprechung, wenn sie sich nicht bloß zum Munde und damit Erfüllungsgehilfen einer Gesetzgebung machen will.

[[„Rechtsentscheidung ist Erzeugung von Rechtsnormen. Diese werden nicht im Gesetzbuch „gefunden“, auch nicht als präexistente auf den Einzelfall hin verengt, „individualisiert“. Sie werden produziert. Der Richter ist Konstrukteur der Rechtsnorm, nicht Mund des Gesetzes: sonst könnte die stets latente, mit dem Konflikt aufgebrochene und durch die Verfahren hinzukommende staatliche Gewalt nicht rechtsstaatlich gefaltet werden. Die Entscheidung, die normatives Recht erzeugt, spielt sich als semantischer Kampf um die Bedeutung der Vorschrift für den Konflikt ab. Der Gang vom Normtext zum Text der Rechtsnorm ist aber auch der Weg, den die ursprüngliche Gewalt des Konflikts durch die Sprache zu nehmen hat. Dabei enthält Sprache selbst schon Gewalt, ist überformt durch Gewaltverhältnisse und übt schließlich – als Ergebnis einer Arbeit mit Texten in der staatlichen Institution – selber Gewalt aus.
(Friedrich Müller/Ralph Christensen/Michael Sokolowski; Rechtstext und Textarbeit Berlin 1997)]]

Da ich aber, selbst als Mensch zweiter Klasse noch immer ein freier und selbstständig denkender Mensch bin, werde ich Ihre Aufforderung bzgl. meines persönlichen Erscheinens nochmals überdenken.
Dies ändert jedoch nichts daran, worüber Sie „in der Sache“ zu entscheiden haben. ]]
Soweit das Schreiben in einem Rechtsstreit.

Und weil wir gerade wieder beim Vertrauen und damit selbstredend bei der Verantwortung (was und wem gegenüber) sind. Gibt es nicht tagesaktuell eine (Rechts) Sache des Vertrauens, bei der unser derzeitiger Bundespräsident genau darauf abhebt und dieses von einem (seinem geführten) ganzen Volk erhofft, um nicht zu sagen erwartet?!
Zitat Wulff: 
 [[ „Man muss selber wissen, was man macht. Das muss man verantworten – das kann ich.“ ]]

Bekunden die „Einen“ nicht gerade „ihr vollstes Vertrauen“, während andere selbiges verweigern?! 
Ein Vertrauen, welches der Bundespräsident selbst verantworten kann ?!
Es geht also letztlich nur darum, dass „man“ den - durch ihn selbst - verantwortbaren Auslegungen unseres Bundespräsidenten glauben soll!
Der Kreis – glauben, vertrauen, verantworten – schließt sich also immer und immer wieder. Selbst in ganz „alltäglichen“ Problemen unserer „Führer“ und „Spitzenkräften“, also den Exzellenzen unseres Landes.
Diese erwarten, dass man ihnen glaubt und vertraut, ohne dass „man“ überprüft, ob sie ihre Positionen verantwortlich und vertrauensvoll wahrnehmen und damit rechtmäßig“ inne haben. Sie erwarten also „blindes“ Vertrauen. Aber „Blinde“  sehen eben nicht, was geschieht. Sondern sie müssen sich darauf verlassen, also vertrauen, was ihnen die „Sehenden“ sagen, während sie sie "führen". Behaupten "unsere Exzellenzen" in ihrer Überheblichkeit nicht auch immer wieder, dass das "Volk", also diejenigen, die sie führen und leiten "DAS" (also ihr Wissen und ihre Erkenntnisse nicht haben) nicht verstehen?! Dass "Regieren" und "Politik" nicht so einfach ist, wie "es" scheint?! Wobei wir damit schon wieder beim "Schein" wären. "Schein" ist aber nicht "SEIN", sondern nur ein/der "abstrahlende" Teil - also eigentlich der "Abklatsch" davon.

Von daher gilt es m. E. selbst „sehend“ zu werden, selber zu glauben, selber zu vertrauen und selber zu verantworten. Und zwar dem Leben gegenüber.

Wie heißt es in der Bibel über die Schriftgelehrten und Pharisäer (also die Exzellenzen)?:
[[ "... nach ihren Werken sollt ihr nicht handeln; denn sie sagen´s zwar, tun´s aber nicht." ]] Matthäus 23,3